Berufsverband der
Gebärdensprachdolmetscher/-innen
in Norddeutschland (BGN) e.V.

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Berufs- und Ehrenordnung
für Gebärdensprach­dolmetscher/innen
und Übersetzer/innen (GSD/Ü)


[ lt. Verbandsbeschluss vom 14. April 2005 die für BGN-Mitglieder
verbindliche Berufs- und Ehrenordnung  ]


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Präambel

Diese Berufs- und Ehrenordnung gibt die allgemeine Berufsauffassung über die Rechte und Pflichten von Gebärdensprachdolmetscher/innen und ‑übersetzer/innen[1] sowie über deren Umgang untereinander wieder. Sie kann nicht erschöpfend sein und befreit nicht von der Pflicht, in eigener Verantwortung zu handeln und dabei den Sinn der Berufs- und Ehrenordnung zu beachten.

1. Allgemeine Berufspflichten

1. GSD/Ü üben ihren Beruf unabhängig, professionell, gewissenhaft, unparteiisch und verschwiegen aus. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung und die Aufgabe der Dolmetschenden und Übersetzenden erfordern, würdig zu erweisen.

2. Des Weiteren dürfen sie das Ansehen ihres Berufsbildes und des Berufsstandes nicht gefährden. Dies gilt aber insbesondere bei der täglichen Berufsausübung, auch bei öffentlichen Äußerungen unter Nennung der Berufsbezeichnung.

2. Eigenverantwortlichkeit

1. GSD/Ü üben ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. Dies erfordert, dass die Berufsangehörigen sich ein eigenes Urteil bilden und ihre Entscheidung selbst treffen. Dies gilt auch für die Tätigkeit von angestellten GSD/Ü.

2. GSD/Ü können eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass sie nach der Weisung eines/r Dritten, insbesondere eines Auftraggebers oder einer Auftraggeberin gehandelt hätten.

3. Fort- und Weiterbildung

GSD/Ü tragen durch Fort- und Weiterbildung für den Erhalt und die Erweiterung ihrer beruflichen Qualifikation Sorge.

4. Auftragsannahme und Auftragsablehnung

1. GSD/Ü sind in der Annahme eines Auftrags frei.

2. GSD/Ü nehmen nach bestem Wissen und Gewissen nur solche Aufträge an, bei denen sie ihre berufliche Unabhängigkeit nicht gefährdet sehen.

3. GSD/Ü werden nicht tätig, wenn sie in einer strittigen Angelegenheit bereits von anderen Beteiligten in Anspruch genommen wurden oder werden und wenn sie dadurch in eine Interessenkollision geraten.

4. GSD/Ü werden nicht tätig, wenn sie sich bei ihrer Tätigkeit genötigt sehen, gegen ihre Berufspflicht, das Gesetz oder die Berufs- und Ehrenordnung zu verstoßen.

5. Die Ablehnung eines Auftrags erklären GSD/Ü unverzüglich.

5. Auftragserfüllung

1. GSD/Ü handeln bei der Auftragserfüllung nach bestem Wissen und Gewissen.

2. GSD/Ü werden nur in solchen Sprachen, Sprachvarianten, Kommunikationssystemen sowie Sachgebieten tätig, in denen sie über ausreichende Kenntnisse verfügen bzw. sich diese im Rahmen der Vorbereitung verschaffen können. Auch tragen sie dafür Sorge, dass sie die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Arbeitstechniken beherrschen. Sobald GSD/Ü erkennen, dass ein Auftrag ihre derzeitigen Fähigkeiten übersteigt, bringen sie dies allen Beteiligten zur Kenntnis.

3. GSD/Ü halten ihre Terminvereinbarungen ein. Ist ihnen dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so informieren sie die Beteiligten rechtzeitig und pünktlich und bemühen sich um gleichwertigen Ersatz.

6. Verschwiegenheit

1. GSD/Ü verpflichten sich, über alles, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht das Gesetz oder Grundsätze der Rechtsprechung Ausnahmen zulassen.

2. Diese Verpflichtung besteht nach der Beendigung des Auftrags fort und gilt auch gegenüber denjenigen, denen die betreffenden Tatsachen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind.

3. Von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen entbunden werden.

7. Kollegialität

1. GSD/Ü dürfen das Ansehen ihres Berufsstandes durch ihr Verhalten nicht gefährden. Sie enthalten sich unsachlicher Angriffe auf die Person anderer Berufsangehöriger in Wort und Schrift.

2. Sie bewahren bei der Beurteilung der Leistung und Honorargestaltung ihrer Berufskolleg/inn/en taktvolle Zurückhaltung. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Schärfe und zunächst gegenüber der betroffenen Kollegin bzw. dem betroffenen Kollegen vorzubringen.

8. Wettbewerb

1. GSD/Ü enthalten sich jeglicher Form unlauteren Wettbewerbs.

2. GSD/Ü enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, Berufskolleg/inn/en aus einem Auftrag zu verdrängen.

3. Sie versuchen nicht, Mitbewerber/innen zu verdrängen, indem sie die üblichen Honorarsätze planmäßig und gezielt unterbieten.

4. GSD/Ü verwenden nur solche Berufsbezeichnungen und Titel, zu deren Führung sie nach dem Bestimmungen der Gesetze berechtigt sind. Sie benutzen keine irreführenden Titel.


[1] im Folgenden als GSD/Ü abgekürzt


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