Berufsverband der
Gebärdensprachdolmetscher/-innen
in Norddeutschland (BGN) e.V.
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Geschäftsordnung
[ beschlossen auf der 28. Mitgliederversammlung am 20.10.2009;
zuletzt geändert auf der 68. Mitgliederversammlung am 11.07.2023 ]
Grundlage der Geschäftstätigkeit ist die Satzung des BGN e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Personenbezeichnungen werden im Sinne der besseren Lesbarkeit in der weiblichen Form verwendet.
Für die Durchführung der Verbandstätigkeit werden folgende Grundsätze festgelegt:
1. Verfahrensweisen
- Der Vorstand sichert die Mitgliederinformation durch Rundmails und sorgt für eine aktuelle und korrekte Außendarstellung auf der Homepage des BGN e.V.
- Der externe Schriftverkehr erfolgt grundsätzlich über die 1./2. Vorsitzende.
2. Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen regelt § 8 der Satzung.
2.1 Redebeiträge
- Die Versammlung wird von einem anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Versammlung beschließt auf Antrag mit einfacher Mehrheit über die Teilnahme und das Rederecht von Gästen.
- Für die Versammlung wird eine Rednerliste geführt. Die Versammlungsleiterin erteilt den Rednerinnen entsprechend der Liste das Wort. Zur Versammlungsleitung hat die Versammlungsleiterin jederzeit das Wort. Sie kann jederzeit in die Debatte eingreifen.
- Zur sachlichen Richtigstellung kann Vorstandsmitgliedern oder Antragstellerinnen das Wort außerhalb der Rednerliste erteilt werden.
- Für die allgemeine Aussprache beträgt die maximale Redezeit für jede*n
Redner*in drei Minuten je Beitrag. Mehr als zweimal darf ein*e Redner*in nur
dann zu derselben Sache sprechen, wenn dies von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit gebilligt wird. Ausgenommen hiervon ist der/die/
Antragsteller*in. Sie erhält das erste und letzte Wort.
- Persönliche Angrffe, unsachliche Zwischenrufe, Abschweifungen von der
Sache sind nicht gestattet. Wer gegen diese Grundsätze verstößt, wird von
dem/der Versammlungsleiter*in zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf wird das Wort entzogen oder der/die Störer*in aufgefordert, den
Versammlungsraum zu verlassen.
2.2 Anträge
- Anträge zur Mitgliederversammlung können nur vom Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Anträge beschließen, die spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu rechtzeitig vorliegenden Anträgen dürfen in der verbleibenden Zeit bis zur und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sie werden nur dann zur Abstimmung zugelassen, wenn eine einfache Mehrheit dies befürwortet. Alle ordentlich eingebrachten Anträge sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung zuzusenden.
- Abgestimmt wird zuerst über den weitestgehenden Antrag. Über die Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Soweit die Satzung des Verbandes nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2.3 Mitschrift
- Ein*e Schriftführer*in wird vom Vorstand bestimmt.
- Die Protokolle über die Mitgliederversammlung gemäß § 8 (1) der Satzung werden von dem/der Schriftführer*in des BGN angefertigt, vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail zugesandt. Persönliche Äußerungen von Mitgliedern sind im Konjunktiv wiederzugeben. Die Mitglieder haben dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang Änderungswünsche zum Protokoll mitzuteilen. Stillschweigen gilt als Genehmigung des Protokolls.
- Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Arbeitsgruppen sowie Haushaltspläne und Kassenberichte sind in schriftlicher Form vorzulegen und mündlich zu erläutern. Die schriftlichen Ausführungen werden dem Protokoll der Mitgliederversammlung angehängt.
3. Arbeitsgruppentätigkeit
Soweit der Vorstand es gutheißt, können Arbeitsgruppen zur Bearbeitung definierter Themen und Entlastung der Vorstandstätigkeit gegründet werden. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe sind gemäß § 6 der Satzung zur inhaltlichen Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet. Sie berichten regelmäßig dem Vorstand über ihre Tätigkeit und stimmen insbesondere Termine mit ihm ab. Eine Arbeitsgruppe löst sich auf, wenn ihre Mitglieder dies bestimmen. Eine aktuelle Übersicht bestehender Arbeitsgruppen findet sich auf der Homepage des BGN e.V.
4. Erstattung von Aufwendungen
- Alle finanziellen Regelungen sind in Abhängigkeit von den haushaltsbedingten Möglichkeiten des BGN e.V. zu betrachten. Es besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.
- Der Vorstand bestimmt über die Höhe der Aufwandsentschädigung für den/ die Schriftführer*in.
5. Verpflichtender Nachweis über regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen
5.1 Ziele
Die für ordentliche Mitglieder bestehende Nachweispflicht über den Besuch von berufsrelevanten Fortbildungen dient dem Zweck, die in der Berufs- und Ehrenordnung gemäß § 3 formulierte Pflicht zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung zu konkretisieren. Sie ist als Instrument der Qualitätssicherung sowie Professionalisierung zu verstehen und hat als Intention eine Gewährleistung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden unter konkreter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen der Berufswelt.
5.2 Definition
Als berufsrelevante Fortbildungen werden Veranstaltungen anerkannt, die gemäß den unter 5.1 genannten Zielen dem Erhalt und der Erweiterung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten dienen.
5.3 Umfang der nachzuweisenden berufsrelevanten Fortbildungsmaßnahmen
Ordentliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, im Zwei-Jahres-Rhythmus den Besuch von mindestens zwei berufsrelevanten Fortbildungen nachzuweisen. Es müssen insgesamt mindestens 14 Fortbildungsstunden belegt werden.
5.4 Handhabung des Zwei-Jahres-Rhythmus
- Der zweijährige Rhythmus startet erstmals am 01. Januar 2014. Der erste Durchlauf endet somit am 31. Dezember 2015. Weitere Durchläufe starten immer zum 01. Januar des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in dem der letzte Durchlauf zum 31. Dezember geendet hat.
- Mitglieder, die zu Beginn eines neuen Durchlaufs bereits ordentlich aufgenommen sind, müssen gemäß 5.3 den Besuch von mindestens zwei berufsrelevanten Fortbildungen, welche insgesamt 14 Fortbildungsstunden umfassen, nachweisen.
- Für ordentliche Mitgliedschaften, die innerhalb der ersten drei Quartale des laufenden zweijährigen Rhythmus aufgenommen werden, besteht ebenfalls die Nachweispflicht gemäß 5.3 von zwei berufsrelevanten Fortbildungen und 14 Fortbildungsstunden bis zum Ende des jeweiligen Durchlaufes.
- Für ordentliche Mitgliedschaften die ab dem vierten Quartal des laufenden zweijährigen Rhythmus aufgenommen werden, muss der Besuch von nur einer berufsrelevanten Fortbildung und sieben Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.
- Für ordentliche Mitgliedschaften, die in den letzten beiden Quartalen vor Beendigung eines Durchlaufs eingegangen werden, entfällt der verpflichtende Nachweis für den endenden Durchlauf.
- Sollte eine vom einem Mitglied nachweislich gebuchte Fortbildung im letzten Quartal des jeweiligen 2-Jahres-Rhythmus nicht stattfinden können, ohne dass das Mitglied dies zu verantworten hat, kann vom Vorstand eine Fristverlängerung um sechs Monate gewährt werden, um den Besuch einer anderen Fortbildung zu ermöglichen. Die nachgeholten Fortbildungsstunden können nicht auf den folgenden 2-Jahres-Rhythmus angerechnet werden. Ein entsprechender Antrag ist von dem betreffenden Mitglied vor Ablauf des noch laufenden 2-Jahres-Rhythmus zu stellen.
- Bei Wiederaufnahme von ehemaligen ordentlichen Mitgliedern als
ordentliches Mitglied: Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft oder wird vom
Verband ausgeschlossen, ohne Nachweise erbracht zu haben, und stellt
innerhalb von 3 Jahren nach Austritt aus dem BGN e.V., in denen es als
Gebärdensprachdolmetscher*in gearbeitet hat, einen Antrag auf
Wiederaufnahme, so hat dieses Mitglied für den aktuellen Durchlauf 2
Fortbildungen mit mindestens 14 Stunden zu erbringen und
zusätzliche 2 weitere Fortbildungen mit mindestens 14 Stunden nachzuweisen,
die nicht länger als 3 Jahre zurückliegen dürfen.
5.5 Verwaltung der Nachweise
Der Vorstand bestellt mindestens zwei ordentliche Mitglieder aus der Mitgliedschaft, die sich als Vertreter*innen gemeinsam darum kümmern die eingereichten Nachweise zu verwalten und zu prüfen, sowie dabei ggf. Rücksprache mit dem Vorstand zu halten. Außerdem informieren sie die Mitglieder über die jeweils erforderliche Anzahl von Nachweisen für Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsstunden. Sie stehen ebenfalls bei weiteren Fragen als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
5.6 Form und Anerkennung des Nachweises
- Der Nachweis bedarf keiner besonderen Form, muss jedoch als ein Zertifikat bzw. als eine Teilnahmebestätigung erkennbar sein und mindestens folgende Angaben aufweisen: Datum und Zeit, Ort, Art der Veranstaltung, Name und ggf. Adresse des Veranstalters/des Anbieters, den vollständigen Namen der/des Teilnehmers/in sowie die Unterschrift des Veranstalters/des Anbieters oder einer anderen berechtigten Person, sowie ggf. Stempel. Wurde die Bescheinigung maschinell erstellt, ist sie auch ohne Unterschrift anerkennungswürdig.
- Die ordentlichen Mitglieder erbringen die entsprechenden Nachweise über die Teilnahme der besuchten Veranstaltungen ohne gesonderte Aufforderung – spätestens jedoch bis Fristende des jeweiligen Durchlaufs.
- Dieser Nachweis erfolgt elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse .
- Anhand der in 5.2 genannten Definition prüfen die vom Vorstand bestellten Vertreter*innen ob die eingereichten Fortbildungsnachweise anerkannt werden können.
- Bestehen Zweifel ob eine Veranstaltung gemäß dieser Definition als berufsrelevant anerkannt werden kann, entscheidet der Vorstand über die Anerkennung.
5.7 Härtefallregelung
In begründeten Fällen (Elternzeit, lange Krankheit, fachfremde Ausbildung, Auslandsaufenthalt etc.) kann ein formloser Antrag auf eine individuelle Härtefallregelung gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe von glaubhaften Gründen spätestens sechs Monate vor Beendigung des aktuellen Durchlaufs an den Vorstand erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann durch den Vorstand ein zu einem späteren Zeitpunkt eingereichter Härtefallantrag dennoch anerkannt werden. Der Vorstand entscheidet über eine Reduzierung der zu erbringenden Nachweise für den Besuch berufsrelevanter Fortbildungen für den aktuellen Durchlauf. Das Ergebnis der Entscheidung wird den vom Vorstand bestellten Vertreter*innen mitgeteilt, um eine korrekte Verwaltung der Nachweise zu gewährleisten.
5.8 Konsequenzen bei Verletzung der Nachweisverpflichtung
Versäumt ein Mitglied die fristgerechte Einreichung der entsprechenden Nachweise über die besuchten berufsrelevanten Fortbildungen, erfolgen zeitlich gestaffelt folgenden Konsequenzen:
- Zunächst wird das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Durchlaufs auf seinen Verzug hingewiesen und gebeten, die fehlenden Belege innerhalb einer Fristsetzung von zwei Wochen nachzuliefern. Kann das ordentliche Mitglied nach diesen zwei Wochen keinen Nachweis über den Besuch der erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen erbringen, wird es aufgefordert binnen einer Frist von vier Wochen eine Strafe in Höhe von 50 € auf das Konto des BGN e.V. zu überweisen. Im Zuge dessen wird dem Mitglied bis zum 30.06. Zeit gegeben die fehlenden Fortbildungen zu besuchen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Kann das Mitglied spätestens nach Ablauf der Frist keine entsprechenden Fortbildungsnachweise vorlegen, erfolgt ein Wechsel in die außerordentliche Mitgliedschaft. Damit einhergehend wird das Mitglied aus dem Mailverteiler bzw. und der Dolmetscherliste auf der Homepage www.bgn-ev.de entfernt.
- Ist nach Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist kein Geldeingang auf dem Konto des BGN e.V. zu verzeichnen, erfolgt der Wechsel in die außerordentliche Mitgliedschaft unverzüglich nach Ablauf der Zahlungsfrist. Gleichzeitig wird das Mitglied ebenfalls unverzüglich aus dem Mailverteiler bzw. und der Dolmetscherliste auf der Homepage www.bgn-ev.de entfernt.
- Bereits gezahlte Beiträge für die ordentliche Mitgliedschaft werden nicht erstattet.
- Sobald das Mitglied die fehlenden Fortbildungen nachweisen kann, kann die Wiederaufnahme als ordentliches Mitglied beantragt werden.
- Es muss spätestens bis zum Jahresende ein Statuswechselgespräch gemäß den Aufnahmerichtlinien des BGN e.V. geführt werden. Stimmt der Vorstand der Wiederaufnahme der ordentlichen Mitgliedschaft zu, darf das Mitglied auf eigenen Wunsch hin, wieder in den Mailverteiler bzw. und der Dolmetscherliste auf der Homepage www.bgn-ev.de aufgenommen werden.
- Verweigert das Mitglied in der Folge die Teilnahme an einem Statuswechselgespräch, wird dies als Verstoß gegen die Ziele und Interessen des BGN e.V. gewertet und führt somit zu einem Ausschluss aus dem Verband zum Jahresende.
- Die nachträgliche Erbringung von Nachweisen entbindet nicht von der Pflicht zum Nachweis der entsprechenden Fortbildungen laut 5.3 und 5.4 für den aktuellen Durchlauf.
Die Geschäftsordnung wurde auf der 28. Mitgliederversammlung am 20.10.2009 beschlossen und tritt am Folgetag in Kraft.
[Der Punkt 5 "Verpflichtender Nachweis über regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen" wurde mit Beschluss vom 12.10.2103 ergänzt; diese Änderungen treten am 01.01.2014 in Kraft; zuletzt ergänzt auf der 68. Mitgliederversammlung am 11.07.2023.]
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