Berufsverband der
Gebärdensprachdolmetscher/-innen
in Norddeutschland (BGN) e.V.

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Geschäftsordnung


[ beschlossen auf der 28. Mitgliederversammlung am 20.10.2009;
zuletzt geändert auf der 68. Mitgliederversammlung am 11.07.2023 ]


Grundlage der Geschäftstätigkeit ist die Satzung des BGN e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Personenbezeichnungen werden im Sinne der besseren Lesbarkeit in der weiblichen Form verwendet.

Für die Durchführung der Verbandstätigkeit werden folgende Grundsätze festgelegt:

1. Verfahrensweisen

2. Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen regelt § 8 der Satzung.

2.1 Redebeiträge

2.2 Anträge

2.3 Mitschrift

3. Arbeitsgruppentätigkeit

Soweit der Vorstand es gutheißt, können Arbeitsgruppen zur Bearbeitung definierter Themen und Entlastung der Vorstandstätigkeit gegründet werden. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe sind gemäß § 6 der Satzung zur inhaltlichen Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet. Sie berichten regelmäßig dem Vorstand über ihre Tätigkeit und stimmen insbesondere Termine mit ihm ab. Eine Arbeitsgruppe löst sich auf, wenn ihre Mitglieder dies bestimmen. Eine aktuelle Übersicht bestehender Arbeitsgruppen findet sich auf der Homepage des BGN e.V.

4. Erstattung von Aufwendungen

5. Verpflichtender Nachweis über regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen

5.1 Ziele

Die für ordentliche Mitglieder bestehende Nachweispflicht über den Besuch von berufsrelevanten Fortbildungen dient dem Zweck, die in der Berufs- und Ehrenordnung gemäß § 3 formulierte Pflicht zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung zu konkretisieren. Sie ist als Instrument der Qualitätssicherung sowie Professionalisierung zu verstehen und hat als Intention eine Gewährleistung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden unter konkreter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen der Berufswelt.

5.2 Definition

Als berufsrelevante Fortbildungen werden Veranstaltungen anerkannt, die gemäß den unter 5.1 genannten Zielen dem Erhalt und der Erweiterung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten dienen.

5.3 Umfang der nachzuweisenden berufsrelevanten Fortbildungsmaßnahmen

Ordentliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, im Zwei-Jahres-Rhythmus den Besuch von mindestens zwei berufsrelevanten Fortbildungen nachzuweisen. Es müssen insgesamt mindestens 14 Fortbildungsstunden belegt werden.

5.4 Handhabung des Zwei-Jahres-Rhythmus

5.5 Verwaltung der Nachweise

Der Vorstand bestellt mindestens zwei ordentliche Mitglieder aus der Mitgliedschaft, die sich als Vertreter*innen gemeinsam darum kümmern die eingereichten Nachweise zu verwalten und zu prüfen, sowie dabei ggf. Rücksprache mit dem Vorstand zu halten. Außerdem informieren sie die Mitglieder über die jeweils erforderliche Anzahl von Nachweisen für Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsstunden. Sie stehen ebenfalls bei weiteren Fragen als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

5.6 Form und Anerkennung des Nachweises

5.7 Härtefallregelung

In begründeten Fällen (Elternzeit, lange Krankheit, fachfremde Ausbildung, Auslandsaufenthalt etc.) kann ein formloser Antrag auf eine individuelle Härtefallregelung gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe von glaubhaften Gründen spätestens sechs Monate vor Beendigung des aktuellen Durchlaufs an den Vorstand erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann durch den Vorstand ein zu einem späteren Zeitpunkt eingereichter Härtefallantrag dennoch anerkannt werden. Der Vorstand entscheidet über eine Reduzierung der zu erbringenden Nachweise für den Besuch berufsrelevanter Fortbildungen für den aktuellen Durchlauf. Das Ergebnis der Entscheidung wird den vom Vorstand bestellten Vertreter*innen mitgeteilt, um eine korrekte Verwaltung der Nachweise zu gewährleisten.

5.8 Konsequenzen bei Verletzung der Nachweisverpflichtung

Versäumt ein Mitglied die fristgerechte Einreichung der entsprechenden Nachweise über die besuchten berufsrelevanten Fortbildungen, erfolgen zeitlich gestaffelt folgenden Konsequenzen:


Die Geschäftsordnung wurde auf der 28. Mitgliederversammlung am 20.10.2009 beschlossen und tritt am Folgetag in Kraft.
[Der Punkt 5 "Verpflichtender Nachweis über regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen" wurde mit Beschluss vom 12.10.2103 ergänzt; diese Änderungen treten am 01.01.2014 in Kraft; zuletzt ergänzt auf der 68. Mitgliederversammlung am 11.07.2023.]


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