Berufsverband der
Gebärdensprachdolmetscher/-innen
in Norddeutschland (BGN) e.V.

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Satzung


[ in der Fassung v. 4. Dezember 2019 ]


§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verband trägt den Namen "Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Norddeutschland e.V.".

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.

(3) Der Verband wurde am 24. März 1998 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Verbandszweck

Zweck des Verbandes ist die berufsständische Vertretung der im Verband zusammengeschlossenen Gebärdensprachdolmetscher/innen sowie die Förderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder. Der Verband ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 – Selbstlosigkeit

(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Verbandes erhalten.

(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied des Berufsverbandes ist jede/r Gebärdensprachdolmetscher/in, die/der sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennt, eine vom Verband anerkannte Qualifikation für eine Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in nachweist und die Mitgliedschaft erworben hat.

(2) Außerordentliche Mitgliedschaft: Die außerordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Außerordentliches Mitglied des Berufsverbandes ist jede Person,die

  1. sich in Ausbildung: zur/zum Gebärdensprachdolmetscher/in befindet,
  2. Gebärdensprachdolmetscher/in ist, die/der nicht den Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft entspricht, und sich zu den Grundsätzen des Verbands bekennt. Ein Wechsel in die außerordentliche Mitgliedschaft kann darüber hinaus von jedem ordentlichen Mitglied über einen individuellen Härtefallantrag (z.B. bei Mutterschutz, Elternzeit oder chronischer Erkrankung) beim Vorstand beantragt werden, sofern das Mitglied in dem Jahr nach Antragsstellung nicht als Gebärdensprachdolmetscher/in arbeiten wird. Ein Folgeantrag kann gestellt werden. Missbrauch dieser Option kann zu m Ausschluss aus dem Verband führen. Außerordentliche Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, sie erscheinen weder in der Galerie der Homepage, noch haben sie ein Recht, Mails über den suche-dolmetscher-Verteiler zu empfangen.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Näheres über die Kriterien zur Aufnahme einer Bewerberin/eines Bewerbers in den Verband wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  1. Sollte sich die Ausstellung des Qualifikationsnachweises verzögern, kann die Aufnahme über das Einreichen eines Härtefallantrags beim Vorstand beantragt werden, sofern alle dolmetschpraktischen Prüfungen und Seminare bestanden wurden und darüber eine vorläufige Bescheinigung vom zuständigen Prüfungsmanagement vorgelegt werden kann.

(4) Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb von sechs Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefaßte Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft im Berufsverband erlischt durch

  1. freiwilligen Austritt: Ein freiwilliger Austritt aus dem Berufsverband ist dem Vorstand bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. eines laufenden Kalenderjahres. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
  2. Streichung: Der Vorstand ist zur Streichung von Mitgliedern bemächtigt, wenn der zum 31.1. fällige Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr trotz Mahnung nicht bis zum 31.3. gezahlt wurde.
  3. Ausschluß: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen bzw. die Satzung des Berufsverbandes verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  4. Tod.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder haben Anspruch auf fachlichen Rat und Vertretung ihrer berufsständischen, beruflichen und sozialen Interessen durch den Verband, woraus den Mitgliedern jedoch keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verband erwachsen. Die Mitglieder haben das Ansehen des Verbandes und des Berufsstandes zu wahren und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die übernommene ehrenamtliche Tätigkeit zu leisten. Sie erkennen die Satzung des Verbandes an und richten sich in ihrer beruflichen Tätigkeit nach der vom Verband anerkannten Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscher/innen.

(2) Für ordentliche Mitglieder besteht eine Nachweispflicht über den Besuch von Fortbildungen. Näheres hierzu regelt die jeweils gültige Geschäftsordnung.

§ 6 – Beiträge

(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.

(2) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31.1. zu zahlen.

(4) Tritt ein/e Bewerber/in ab dem 1. Juli des laufenden Jahres dem BGN e.V. bei, so reduziert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr um die Hälfte.

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit den Vorstand, eine/n Kassierer/in und eine/n stellvertretende/n Kassierer/in sowie eine/n Revisor/in und eine/n stellvertretende/n Revisor/in für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Grundsatzangelegenheiten des Verbandes, insbesondere über den Jahres- und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres, über die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge, über Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Berufsverband, über die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Vereinen und Verbänden mit einfacher Mehrheit sowie über Satzungsänderung und die Auflösung des Verbandes. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefaßten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen sind.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder jährlich zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 15 Prozent der ordentlichen Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Alle Einberufungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung und sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, muß für einen mindestens drei, höchstens vier Wochen späteren Termin eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlußfähig ist, ganz gleich, wieviele ordentliche Mitglieder anwesend sind.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden oder bei Abwesenheit einem anderen ordentlichen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden. Dem vertretungsberechtigten Mitglied darf nicht mehr als eine Vollmacht übertragen werden.

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Berufsverbandes, und zwar der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden sowie drei gleichberechtigten Personen. Weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden.

(2) Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Die/der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Scheidet ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied berufen. Die Arbeit dieser Ersatzmitglieder beginnt ab der Bekanntgabe ihrer Berufung an die Mitglieder. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe müssen Wahlen stattfinden, in denen die Mitgliedschaft über die Besetzung der frei gewordenen Vorstandsposten entscheidet.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch die/den 1. bzw. 2. Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. bzw. 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.

(6) Die in Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 – Kassenwesen

(1) Der/dem Kassierer/in obliegt die Verwaltung der Verbandskasse. Sie/er hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes genau Buch zu führen. Die Verbandsgliederungen können eigene Kassen verwalten und führen über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.

(2) Sämtliche Kassen werden jährlich durch die Revisor/inn/en geprüft. Die Revisor/inn/en haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten und können die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen. Bei begründetem Verdacht haben die Revisor/inn/en jederzeit das Recht, die Kassen des Verbandes und seiner Gliederungen zu prüfen.

(3) Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Verbandskasse eingehen, entscheidet der Vorstand.

(4) Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt. Der Vorstand entscheidet nach Haushaltslage über die Höhe der Tätigkeitsvergütung. Der Aufwendungsersatz wird beispielsweise gewährt für Telekommunikationskosten, Kosten für Arbeitsräumlichkeiten und Bürobedarf. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 – Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 – Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Berufsverbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, in deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung des Verbandes den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder (mindestens 50 Prozent aller ordentlichen Mitglieder) erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des etwa vorhandenen Verbandsvermögens.

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§ 12 - Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des BGN e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(3) Die Organe des BGN, alle Mitglieder oder sonst für den Verein tätige Personen dürfen personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der jeweiligen Aufgabenerfüllung ver-arbeiten. Es ist ihnen untersagt, diese Daten bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder auf eine andere Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand eine Datenschutzbeauftragte.