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GeschÀftsordnung

Die GeschĂ€ftsordnung des BGN e.V. ergĂ€nzt unsere Satzung und sorgt fĂŒr einen reibungslosen Ablauf der Vereinsarbeit. Sie legt detaillierte Regelungen zu internen AblĂ€ufen, Entscheidungsprozessen und ZustĂ€ndigkeiten fest.

1. Verfahrensweisen

(1) Der Vorstand sichert die Mitgliederinformation durch Rundmails und sorgt fĂŒr eine aktuelle und korrekte Außendarstellung auf der Homepage des BGN e.V.

(2) Der externe Schriftverkehr erfolgt grundsĂ€tzlich ĂŒber die Vorsitzenden des BGN e.V.

2. Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen regelt § 8 der Satzung.

2.1 RedebeitrÀge

(1) Die Versammlung wird von einem anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Die Versammlung beschließt auf Antrag mit einfacher Mehrheit ĂŒber die Teilnahme und das Rederecht von GĂ€sten.

(3) FĂŒr die Versammlung wird eine Rednerliste gefĂŒhrt. Die Versammlungsleiterin erteilt den Rednerinnen entsprechend der Liste das Wort. Zur Versammlungsleitung hat die Versammlungsleiterin jederzeit das Wort. Sie kann jederzeit in die Debatte eingreifen.

(4) Zur sachlichen Richtigstellung kann Vorstandsmitgliedern oder Antragstellerinnen das Wort außerhalb der Rednerliste erteilt werden.

(5) FĂŒr die allgemeine Aussprache betrĂ€gt die maximale Redezeit fĂŒr jede*n Redner*in drei Minuten je Beitrag. Mehr als zweimal darf ein*e Redner*in nur dann zu derselben Sache sprechen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gebilligt wird. Ausgenommen hiervon ist der*die Antragsteller*in. Sie erhĂ€lt das erste und letzte Wort.

(6) Persönliche Angriffe, unsachliche Zwischenrufe, Abschweifungen von der Sache sind nicht gestattet. Wer gegen diese GrundsĂ€tze verstĂ¶ĂŸt, wird von dem*der Versammlungsleiter*in zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf wird das Wort entzogen oder der*die Störer*in aufgefordert, den Versammlungsraum zu verlassen.

2.2 AntrÀge

(1) AntrÀge zur Mitgliederversammlung können nur vom Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann nur ĂŒber solche AntrĂ€ge beschließen, die spĂ€testens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Änderungs- und ErgĂ€nzungsantrĂ€ge zu rechtzeitig vorliegenden AntrĂ€gen dĂŒrfen in der verbleibenden Zeit bis zur und wĂ€hrend der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sie werden nur dann zur Abstimmung zugelassen, wenn eine einfache Mehrheit dies befĂŒrwortet. Alle ordentlich eingebrachten AntrĂ€ge sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung zuzusenden.

(3) Abgestimmt wird zuerst ĂŒber den weitestgehenden Antrag. Über die AntrĂ€ge wird durch Handzeichen abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(4) Soweit die Satzung des Verbandes nichts anderes vorschreibt, werden BeschlĂŒsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

2.3 Mitschrift

(1) Ein*e SchriftfĂŒhrer*in wird vom Vorstand bestimmt.

(2) Die Protokolle ĂŒber die Mitgliederversammlung gemĂ€ĂŸ § 8 (1) der Satzung werden von dem/der SchriftfĂŒhrer*in des BGN angefertigt, vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern spĂ€testens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail zugesandt. Persönliche Äußerungen von Mitgliedern sind im Konjunktiv wiederzugeben. Die Mitglieder haben dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang ÄnderungswĂŒnsche zum Protokoll mitzuteilen. Stillschweigen gilt als Genehmigung des Protokolls.

(3) TĂ€tigkeitsberichte des Vorstandes und der Arbeitsgruppen sowie HaushaltsplĂ€ne und Kassenberichte sind in schriftlicher Form vorzulegen und mĂŒndlich zu erlĂ€utern. Die schriftlichen AusfĂŒhrungen werden dem Protokoll der Mitgliederversammlung angehĂ€ngt.

3. ArbeitsgruppentÀtigkeit

(1) Soweit der Vorstand es gutheißt, können Arbeitsgruppen zur Bearbeitung definierter Themen und Entlastung der VorstandstĂ€tigkeit gegrĂŒndet werden. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe sind gemĂ€ĂŸ § 6 der Satzung zur inhaltlichen Umsetzung der ihnen ĂŒbertragenen Aufgaben verpflichtet. Sie berichten regelmĂ€ĂŸig dem Vorstand ĂŒber ihre TĂ€tigkeit und stimmen insbesondere Termine mit ihm ab. Eine Arbeitsgruppe löst sich auf, wenn ihre Mitglieder dies bestimmen. Eine aktuelle Übersicht bestehender Arbeitsgruppen findet sich auf der Homepage des BGN e.V.

4. Erstattung von Aufwendungen

(1) Alle finanziellen Regelungen sind in AbhÀngigkeit von den haushaltsbedingten Möglichkeiten des BGN e.V. zu betrachten. Es besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich tÀtig.

(3) Der Vorstand erhÀlt eine monatliche AufwandsentschÀdigung.

(4) Der Vorstand bestimmt ĂŒber die Höhe der AufwandsentschĂ€digung fĂŒr den*die SchriftfĂŒhrer*in.

5. Verpflichtender Nachweis ĂŒber regelmĂ€ĂŸige Teilnahme an Fortbildungen

5.1 Ziele

(1) Die fĂŒr ordentliche Mitglieder bestehende Nachweispflicht ĂŒber den Besuch von berufsrelevanten Fortbildungen dient dem Zweck, die in der Berufs- und Ehrenordnung gemĂ€ĂŸ § 3 formulierte Pflicht zur regelmĂ€ĂŸigen Fort- und Weiterbildung zu konkretisieren. Sie ist als Instrument der QualitĂ€tssicherung sowie Professionalisierung zu verstehen und hat als Intention eine GewĂ€hrleistung der fĂŒr die AusĂŒbung des Berufes erforderlichen Kenntnisse, FĂ€higkeiten und Methoden unter konkreter BerĂŒcksichtigung der Anforderungen und VerĂ€nderungen der Berufswelt.

5.2 Definition

(1) Als berufsrelevante Fortbildungen werden Veranstaltungen anerkannt, die gemĂ€ĂŸ den unter 5.1 genannten Zielen dem Erhalt und der Erweiterung der zur BerufsausĂŒbung erforderlichen Fachkenntnisse und FĂ€higkeiten dienen.

5.3 Umfang der nachzuweisenden berufsrelevanten Fortbildungsmaßnahmen

(1) Ordentliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, im Zwei-Jahres-Rhythmus den Besuch von mindestens zwei berufsrelevanten Fortbildungen nachzuweisen. Es mĂŒssen insgesamt mindestens 14 Fortbildungsstunden belegt werden.

5.4 Handhabung des Zwei-Jahres-Rhythmus

(1) Der zweijÀhrige Rhythmus startet erstmals am 01. Januar 2014. Der erste Durchlauf endet somit am 31. Dezember 2015. Weitere DurchlÀufe starten immer zum 01. Januar des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in dem der letzte Durchlauf zum 31. Dezember geendet hat.

(2) Mitglieder, die zu Beginn eines neuen Durchlaufs bereits ordentlich aufgenommen sind, mĂŒssen gemĂ€ĂŸ 5.3 den Besuch von mindestens zwei berufsrelevanten Fortbildungen, welche insgesamt 14 Fortbildungsstunden umfassen, nachweisen.

(3) FĂŒr ordentliche Mitgliedschaften, die innerhalb der ersten drei Quartale des laufenden zweijĂ€hrigen Rhythmus aufgenommen werden, besteht ebenfalls die Nachweispflicht gemĂ€ĂŸ 5.3 von zwei berufsrelevanten Fortbildungen und 14 Fortbildungsstunden bis zum Ende des jeweiligen Durchlaufes.

(4) FĂŒr ordentliche Mitgliedschaften die ab dem vierten Quartal des laufenden zweijĂ€hrigen Rhythmus aufgenommen werden, muss der Besuch von nur einer berufsrelevanten Fortbildung und sieben Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.

(5) FĂŒr ordentliche Mitgliedschaften, die in den letzten beiden Quartalen vor Beendigung eines Durchlaufs eingegangen werden, entfĂ€llt der verpflichtende Nachweis fĂŒr den endenden Durchlauf.

(6) Sollte eine vom einem Mitglied nachweislich gebuchte Fortbildung im letzten Quartal des jeweiligen 2-Jahres-Rhythmus nicht stattfinden können, ohne dass das Mitglied dies zu verantworten hat, kann vom Vorstand eine FristverlÀngerung um sechs Monate gewÀhrt werden, um den Besuch einer anderen Fortbildung zu ermöglichen. Die nachgeholten Fortbildungsstunden können nicht auf den folgenden 2-Jahres-Rhythmus angerechnet werden. Ein entsprechender Antrag ist von dem betreffenden Mitglied vor Ablauf des noch laufenden 2-Jahres-Rhythmus zu stellen.

(7) Bei Wiederaufnahme von ehemaligen ordentlichen Mitgliedern als ordentliches Mitglied: KĂŒndigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft oder wird vom Verband ausgeschlossen, ohne Nachweise erbracht zu haben, und stellt innerhalb von 3 Jahren nach Austritt aus dem BGN e.V., in denen es als GebĂ€rdensprachdolmetscher*in gearbeitet hat, einen Antrag auf Wiederaufnahme, so hat dieses Mitglied fĂŒr den aktuellen Durchlauf 2 Fortbildungen mit mindestens 14 Stunden zu erbringen und zusĂ€tzliche 2 weitere Fortbildungen mit mindestens 14 Stunden nachzuweisen, die nicht lĂ€nger als 3 Jahre zurĂŒckliegen dĂŒrfen.

5.5 Verwaltung der Nachweise

(1) Der Vorstand bestellt mindestens zwei ordentliche Mitglieder aus der Mitgliedschaft, die sich als Vertreter*innen gemeinsam darum kĂŒmmern die eingereichten Nachweise zu verwalten und zu prĂŒfen, sowie dabei ggf. RĂŒcksprache mit dem Vorstand zu halten. Außerdem informieren sie die Mitglieder ĂŒber die jeweils erforderliche Anzahl von Nachweisen fĂŒr Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsstunden. Sie stehen ebenfalls bei weiteren Fragen als Ansprechpartner*innen zur VerfĂŒgung.

5.6 Form und Anerkennung des Nachweises

(1) Der Nachweis bedarf keiner besonderen Form, muss jedoch als ein Zertifikat bzw. als eine TeilnahmebestĂ€tigung erkennbar sein und mindestens folgende Angaben aufweisen: Datum und Zeit, Ort, Art der Veranstaltung, Name und ggf. Adresse des Veranstalters*des Anbieters, den vollstĂ€ndigen Namen der*des Teilnehmers*in sowie die Unterschrift des Veranstalters*des Anbieters oder einer anderen berechtigten Person, sowie ggf. Stempel. Wurde die Bescheinigung maschinell erstellt, ist sie auch ohne Unterschrift anerkennungswĂŒrdig.

(2) Die ordentlichen Mitglieder erbringen die entsprechenden Nachweise ĂŒber die Teilnahme der besuchten Veranstaltungen ohne gesonderte Aufforderung – spĂ€testens jedoch bis Fristende des jeweiligen Durchlaufs.

(3) Dieser Nachweis erfolgt elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse .

(4) Anhand der in 5.2 genannten Definition prĂŒfen die vom Vorstand bestellten Vertreter*innen ob die eingereichten Fortbildungsnachweise anerkannt werden können.

(5) Bestehen Zweifel ob eine Veranstaltung gemĂ€ĂŸ dieser Definition als berufsrelevant anerkannt werden kann, entscheidet der Vorstand ĂŒber die Anerkennung.

5.7 HĂ€rtefallregelung

(1) In begrĂŒndeten FĂ€llen (Elternzeit, lange Krankheit, fachfremde Ausbildung, Auslandsaufenthalt, etc.) kann ein formloser Antrag auf eine individuelle HĂ€rtefallregelung gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe von glaubhaften GrĂŒnden spĂ€testens sechs Monate vor Beendigung des aktuellen Durchlaufs an den Vorstand erfolgen. In begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen kann durch den Vorstand ein zu einem spĂ€teren Zeitpunkt eingereichter HĂ€rtefallantrag dennoch anerkannt werden. Der Vorstand entscheidet ĂŒber eine Reduzierung der zu erbringenden Nachweise fĂŒr den Besuch berufsrelevanter Fortbildungen fĂŒr den aktuellen Durchlauf. Das Ergebnis der Entscheidung wird den vom Vorstand bestellten Vertreter*innen mitgeteilt, um eine korrekte Verwaltung der Nachweise zu gewĂ€hrleisten.

5.8 Konsequenzen bei Verletzung der Nachweisverpflichtung
(1) VersĂ€umt ein Mitglied die fristgerechte Einreichung der entsprechenden Nachweise ĂŒber die besuchten berufsrelevanten Fortbildungen, erfolgen zeitlich gestaffelt folgenden Konsequenzen:

– ZunĂ€chst wird das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Durchlaufes auf seinen Verzug hingewiesen und gebeten, die fehlenden Belege innerhalb einer Fristsetzung von zwei Wochen nachzuliefern. Kann das ordentliche Mitglied nach diesen zwei Wochen keinen Nachweis ĂŒber den Besuch der erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen erbringen, wird es aufgefordert binnen einer Frist von vier Wochen eine Strafe in Höhe von 50 € auf das Konto des BGN e.V. zu ĂŒberweisen. Im Zuge dessen wird dem Mitglied bis zum 30. Juni Zeit gegeben die fehlenden Fortbildungen zu besuchen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Kann das Mitglied spĂ€testens nach Ablauf der Frist keine entsprechenden Fortbildungsnachweise vorlegen, erfolgt ein Wechsel in die außerordentliche Mitgliedschaft. Damit einhergehend wird das Mitglied aus dem Mailverteiler bzw. und der Dolmetscherliste auf der Homepage www.bgn-ev.de entfernt.
– Ist nach Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist kein Geldeingang auf dem Konto des BGN e.V. zu verzeichnen, erfolgt der Wechsel in die außerordentliche Mitgliedschaft unverzĂŒglich nach Ablauf der Zahlungsfrist. Gleichzeitig wird das Mitglied ebenfalls unverzĂŒglich aus dem Mailverteiler bzw. und der Dolmetscherliste auf der Homepage www.bgn-ev.de entfernt.
– Bereits gezahlte BeitrĂ€ge fĂŒr die ordentliche Mitgliedschaft werden nicht erstattet.
– Sobald das Mitglied die fehlenden Fortbildungen nachweisen kann, kann die Wiederaufnahme als ordentliches Mitglied beantragt werden.
– Es muss spĂ€testens bis zum Jahresende ein StatuswechselgesprĂ€ch gemĂ€ĂŸ den Aufnahmerichtlinien des BGN e.V. gefĂŒhrt werden. Stimmt der Vorstand der Wiederaufnahme der ordentlichen Mitgliedschaft zu, darf das Mitglied auf eigenen Wunsch hin, wieder in den Mailverteiler bzw. und der Dolmetscherliste auf der Homepage www.bgn-ev.de aufgenommen werden.
– Verweigert das Mitglied in der Folge die Teilnahme an einem StatuswechselgesprĂ€ch, wird dies als Verstoß gegen die Ziele und Interessen des BGN e.V. gewertet und fĂŒhrt somit zu einem Ausschluss aus dem Verband zum Jahresende.
– Die nachtrĂ€gliche Erbringung von Nachweisen entbindet nicht von der Pflicht zum Nachweis der entsprechenden Fortbildungen laut 5.3 und 5.4 fĂŒr den aktuellen Durchlauf.